Nächstes Haftentlassungsgesuch Der Gesuchsgegner kann frühestens nach einem Monat ab heutiger Haftüberprüfung beim MIKA ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 AIG i.V.m. § 15 Abs. 1 EGAR). - 12 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten