Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass eine Ausschaffung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von 18 Monaten nicht realistisch sei. Die Behauptung des MIKA, dass die Zusammenarbeit zwischen den algerischen und Schweizer Behörden sich drastisch verbessert habe, sei den Akten nicht zu entnehmen, weshalb auf die Einschätzung des SEM vom 1. Dezember 2023 abzustellen sei (act. 37 f.). Demnach sei zwischen Identifizierung und Counselling mit einer Wartezeit von mehreren Monaten zu rechnen (MI-act. 524).