angemessenen Zeitdauer vollzogen werden könne. Es müsse jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob die Haft noch geeignet und erforderlich sei und nicht gegen das Übermassverbot verstosse. In jenem Fall ging es um einen tunesischen Staatsangehörigen, dessen Reisepapiere durch die tunesischen Behörden monatelang nicht ausgestellt wurden, obschon die zuständigen Schweizer Behörden alles Zumutbare unternommen und die tunesischen Behörden mehrfach an die noch ausstehenden Papiere erinnert hatten.