Gleichermassen verweigerte er die Teilnahme an der heutigen mündlichen Verhandlung (act. 32). Dieses renitente Verhalten ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner den Vollzug der Wegweisung verhindern oder wenigstens behindern will. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen werden keine Beanstandungen geltend gemacht. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.