B. Die Befragung vom 28. Mai 2024 durch das MIKA betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft konnte nicht stattfinden, da der Gesuchsgegner sowohl den Transport wie auch eine Durchführung via Video- Telefonie verweigerte (MI-act. 526 ff.). Gleichentags wurde die Ausschaffungshaft wie folgt angeordnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -5- 2. Die Haft begann am 28. Mai 2024, 11.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, angeordnet.