Am 12. April 2024 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. April 2024 bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.30 [MI-act. 449 ff.]). Am 30. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video- Telefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport zum MIKA verweigert hatte (MI-act. 467 ff.). Der Gesuchsgegner beantwortete lediglich die ersten drei Fragen und verweigerte anschliessend die weitere Aussage. Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungs-