Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.50 / Bu / sf ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Rechtspraktikant Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner C._____, von Algerien, alias D._____, von Algerien z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 109). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab (MI-act. 91 ff.). Zwischen September 2022 und April 2023 wurde der Gesuchsgegner mehrfach (jugend-)strafrechtlich verurteilt (MI-act. 35 ff., 84 ff., 182 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde er wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Die ab dem 22. Februar 2023 andauernde Unter- suchungshaft wurde mit dem Tag des Urteils als Sicherheitshaft fortgeführt (MI-act. 127 ff., 154 ff., 184 f.). Am 17. Mai 2023 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und bei der Papierbeschaffung (MI-act. 160). Am 31. Mai 2023 übermittelte das SEM dem algerischen Konsul im Rahmen eines Sammelantrags auch betreffend den Gesuchsgegner einen Identifi- zierungsantrag (MI-act. 161 f., 171). Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz nach Algerien auszuschaffen, forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, bis am 20. Juli 2023 Aufschubgründe im Sinne von Art. 66d StGB geltend zu machen (MI-act. 187 f.). Hierzu nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung (MI-act. 234). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Gemäss einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, eingegangen beim MIKA am 6. Juli 2023, wollte dieser nicht bedingt entlassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen (MI-act. 193). -3- Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Juli 2023 teilte der Gesuchs- gegner dem MIKA mit, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 194). Am 13. Juli 2023 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine persönliche Erklärung (Freiwilligkeitserklärung), in welcher er unter der Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj, den Wunsch äusserte, möglichst rasch nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 197). Der Erklärung sind Angaben zu seinem Geburtsort, seinen Eltern und seinem Wohnort in Algerien zu entnehmen. Am 24. Juli 2023 übermittelte die Schwester des Gesuchsgegners dem MIKA eine Kopie des Geburtsscheins des Gesuchsgegners sowie mut- masslich ein Familienbüchlein (MI-act. 204 ff.). Das MIKA leitete die Do- kumente umgehend dem SEM weiter (MI-act. 205 f., 210), welches dem algerischen Konsulat gleichentags unter der Identität C._____, geb. tt.mm.jjjj und unter Beilage der erhaltenen Unterlagen eine neue Identifizierungsanfrage unterbreitete (MI-act. 217 ff.). Am 11. und 21. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA tele- fonisch mit, er habe seine Meinung geändert und sei nicht mehr zur Ausreise nach Algerien bereit (MI-act. 211, 216). Am 13. September 2023 verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen den Gesuchsgegner eine dreimonatige Aus- schaffungshaft, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI- act. 233 ff.). Am 17. September 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt. Die Ausschaffungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zweifach bestätigt, letztmals bis zum 16. März 2024 (WPR.2023.80 [MI-act. 256 ff.], WPR.2023.103 [MI-act. 304 f., 314 ff.]). Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. März 2024 mangels konkreter Vollzugsaussichten und wegen Verletzung des Über- massverbotes ab (WPR.2024.24 [MI-act. 402 ff.]), nachdem seitens der algerischen Behörden seit mittlerweile über sechs Monaten keine Antwort auf die Identifizierungsanfrage eingegangen war und das SEM nicht darlegen konnte, innert welcher Frist mit einer Antwort gerechnet werden könne. Der Gesuchsgegner wurde am 15. März 20024 aus der Ausschaffungshaft entlassen und unmittelbar von der Kantonspolizei Zürich festgenommen, -4- welche ihn den Behörden Basel-Stadt übergab, die ihn jugendstrafrechtlich zur Verhaftung ausgeschrieben hatten (MI-act. 400 f., 399). Am 19. März 2024 teilte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner sich bis zum 12. April 2024 in Basel-Stadt im Strafvollzug befinde (MI-act. 416). Auf An trag des MIKA wurde der Gesuchsgegner nach Vollzugsende am 12. April 2024 direkt dem Kanton Aargau zugeführt (MI-act. 416 ff.). Am 12. April 2024 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. April 2024 bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.30 [MI-act. 449 ff.]). Am 30. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video- Telefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport zum MIKA verweigert hatte (MI-act. 467 ff.). Der Gesuchsgegner beantwortete lediglich die ersten drei Fragen und verweigerte anschliessend die weitere Aussage. Die gleichentags angeordnete Verlängerung der Durchsetzungs- haft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 7. Mai 2024 bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, ebenfalls bestätigt (WPR.2024.42 [MI-act. 493 ff.]). Mit Schreiben vom 14. Mai 2024 reichte das algerische Konsulat dem SEM eine Liste mit identifizierten Staatsbürgern ein, darunter auch der Gesuchs- gegner. Der ursprünglich als D._____, geb. tt.mm.jjjj geführte Ge- suchsgegner wurde als C._____, geb. tt.mm.jjjj identifiziert (MI-act. 509 ff.). In der Folge organisierte das MIKA am 24. Mai 2024 die Durchführung einer Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 520 ff.). B. Die Befragung vom 28. Mai 2024 durch das MIKA betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft konnte nicht stattfinden, da der Ge- suchsgegner sowohl den Transport wie auch eine Durchführung via Video- Telefonie verweigerte (MI-act. 526 ff.). Gleichentags wurde die Ausschaf- fungshaft wie folgt angeordnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -5- 2. Die Haft begann am 28. Mai 2024, 11.30 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die zuletzt am 30. April 2024 verlängerte und bis zum 11. Juli 2024 bestätigte Durchsetzungshaft wird hiermit beendet. 4. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit es für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners befragt. Die Verhandlung fand in Abwesenheit des Gesuchsgegners statt, da dieser wiederum den Transport verweigerte. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 3, act. 35). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 35): 1. Die angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft (richtig: Die angeordnete Ausschaffungshaft) sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchs- gegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -6- 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 28. Mai 2024, 11.30 Uhr, aus der Durchsetzungshaft entlassen. Der Gesuchsgegner ver- weigerte sowohl das rechtliche Gehör als auch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die mündliche Verhandlung wurde in seiner Abwesenheit mit seinem Rechtsvertreter durchgeführt und begann am 30. Mai 2024, 11.10 Uhr; das Urteil wurde um 11.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR sowie § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchs- gegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicher- stellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Urteil vom 16. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegner durch das Bezirks- gericht Laufenburg gestützt auf Art. 66a StGB für acht Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 179). Damit liegt eine rechts- genügliche Landesverweisung vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -7- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Ver- haltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/ CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrations- recht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der rechtskräftigen und obligatorischen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB (MI-act. 172 ff.) ver- pflichtet, die Schweiz zu verlassen. Wie bereits in dem Urteil des Einzel- richters des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2023 (WPR.2023.80, Erw. II/3.2, MI-act. 256 ff.) festgestellt wurde, hat sich der Gesuchsgegner -8- kontinuierlich geweigert seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Darin lässt sich ein klares Anzeichen dafür erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Weiter verhält sich der Gesuchsgegner unkooperativ und weigert sich behördliche Anweisungen zu befolgen. So hat er bereits mehrfach die Gewährung des rechtlichen Gehörs vereitelt, indem er sowohl den Transport als auch eine Teilnahme via Video- Telefonie verweigerte (MI-act. 352 ff., 471 ff.). Gleichermassen verweigerte er die Teilnahme an der heutigen mündlichen Verhandlung (act. 32). Dieses renitente Verhalten ist ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Gesuchsgegner den Vollzug der Wegweisung verhindern oder wenigstens behindern will. Unter diesen Umständen steht fest, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen werden keine Beanstandungen geltend gemacht. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit verstossen würde. 7.2. Das Bundesgericht hielt mit Urteil 2C_787/2014 vom 29. September 2014, Erw. 2, fest, eine Ausschaffungshaft müsse ernsthaft geeignet sein, den Haftzweck, d.h. die Ausschaffung der inhaftierten Person, zu erreichen. Dies sei dann nicht mehr der Fall, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen nicht im Rahmen einer dem konkreten Fall -9- angemessenen Zeitdauer vollzogen werden könne. Es müsse jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob die Haft noch geeignet und erforderlich sei und nicht gegen das Übermassverbot verstosse. In jenem Fall ging es um einen tunesischen Staatsangehörigen, dessen Reisepapiere durch die tunesischen Behörden monatelang nicht ausge- stellt wurden, obschon die zuständigen Schweizer Behörden alles Zumut- bare unternommen und die tunesischen Behörden mehrfach an die noch ausstehenden Papiere erinnert hatten. Das Bundesgericht erachtete die Fortsetzung der Haft wegen Verletzung des Übermassverbotes als unverhältnismässig, wobei es ausführte, es stehe den zuständigen kantonalen Behörden frei, dem Betroffenen eine Meldepflicht aufzuerlegen oder ihn auf ein bestimmtes Gebiet einzu- grenzen. 7.3. Dass die weitere Inhaftierung des Gesuchsgegners nach wie vor grund- sätzlich geeignet ist, den Vollzug der Landesverweisung zu sichern und dass aufgrund der Weigerung des Gesuchsgegners, nach Algerien zurückzukehren, keine mildere Massnahme ersichtlich ist, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. 7.4. Fraglich bleibt, wie es sich mit dem Übermassverbot verhält. Diesbezüglich ist entscheidend, bis wann mit einem Termin für das konsularische Aus- reisegespräch (Counselling) gerechnet werden kann und ob anschliessend genügend Zeit bleibt, um die Ausschaffung zu vollziehen. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht geltend, dass eine Ausschaffung innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von 18 Monaten nicht realistisch sei. Die Behauptung des MIKA, dass die Zusammenarbeit zwischen den algerischen und Schweizer Behörden sich drastisch verbessert habe, sei den Akten nicht zu entnehmen, weshalb auf die Einschätzung des SEM vom 1. Dezember 2023 abzustellen sei (act. 37 f.). Demnach sei zwischen Identifizierung und Counselling mit einer Wartezeit von mehreren Monaten zu rechnen (MI-act. 524). Da keine weiteren konkreten zeitlichen Angaben vorhanden seien, wäre die Fortführung der Administrativhaft eine Verletzung des Übermassverbots und deshalb nicht zu bestätigen (act. 37 f.). Dem ist nicht zu folgen. Das MIKA hat die Verbesserungen der diploma- tischen Beziehungen mit den algerischen Behörden und die damit einhergehende Beschleunigung der Prozesse plausibel begründet. An der heutigen Verhandlung hat die Vertreterin des MIKA diese Einschätzung - 10 - bekräftigt und einen klaren Zeitplan dargelegt. Die Termine für den Juni 2024 seien ausgebucht, jedoch erscheine eine Anmeldung für ein Counselling im Juli 2024, spätestens im August 2024 realistisch (Protokoll S. 2, act. 34). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte sich wider Erwarten kein Termin für die Durchführung des Counselling bis August 2024 finden lassen, so steht es dem Gesuchsgegner frei, ein Haft- entlassungsgesuch zu stellen. Insgesamt liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft gegen das Übermassverbot verstossen würde. 7.5. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungs- fähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlas- sungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt wer- den kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung - 11 - verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 28. Mai 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 27. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Rechtsmittelbelehrung Die Urteilsbegründung wird den Parteien zusammen mit der Rechtsmittelbelehrung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. Nächstes Haftentlassungsgesuch Der Gesuchsgegner kann frühestens nach einem Monat ab heutiger Haftüberprüfung beim MIKA ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 AIG i.V.m. § 15 Abs. 1 EGAR). - 12 - Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Feusier