7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner sich bis zuletzt mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 121, 126, Protokoll S. 2, 6, act. 24, 28) und mit seinem Verhalten, insbesondere dem Fluchtversuch vom 21. Mai 2024 (MI-act. 145), keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet.