Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner, entgegen der ihm auferlegten Pflicht, nicht dafür besorgt war, dass ihm jederzeit Post zugestellt werden kann (MI-act. 38, Protokoll S. 4, act. 26). Auch dieses Verhalten deutet im konkreten Fall auf eine Untertauchensgefahr hin. Ob der Aufenthalt des Gesuchsgegners bei seiner Freundin bereits als Untertauchen zu qualifizieren ist, ist fraglich, kann aber offengelassen werden. Immerhin war dem MIKA der Aufenthalt des Gesuchsgegners offenbar bekannt (Protokoll S. 5, act. 27).