3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz gemäss Ausreisefrist des SEM spätestens am 15. Dezember 2023 verlassen müssen (MI-act. 110). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 21. Mai 2024, des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs sowie an der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 120 ff., 125 ff., Protokoll S. 2, 6, act. 24, 28). In dieser konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will.