Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest, da dem MIKA eine Kopie des Reisepasses des Gesuchsgegners vorliegt (MI-act. 58). Gemäss Eingabe der Vertreterin des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung befindet sich der originale Reisepass des Gesuchsgegners beim Zivilstandsamt V._____ (act. 38). Weiter liess die Vertreterin des MIKA verlauten, dass regelmässig Flugverbindungen in die Türkei bestünden und jederzeit ein Flug gebucht werden könne (Protokoll S. 7, act. 29).