2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg (MI-act. 41 ff.). Dieser Entscheid ist am 28. November 2023 rechtskräftig geworden (MI-act. 62 ff.). Es liegt somit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.