B. Anschliessend an das Ausreisegespräch vom 21. Mai 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 125 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. Mai 2024, 16.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 20. August 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. -4-