Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Asylstatus des Gesuchsgegners derselbe in der Schweiz verweilen dürfe (MI-act. 52 ff.). Am 19. Juni 2023 verfügte das Zivilstandsamt V._____, dass die Eheschliessung des Gesuchsgegners mit seiner Verlobten wegen Scheinehe verweigert wird, wogegen der Gesuchsgegner beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Beschwerde einreichte (MI-act. 91).