Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 41 ff.). Am 25. Januar 2023 erhob der Gesuchsgegner gegen die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI-act. 49) und der Gesuchsgegner und seine Verlobte, C._____, leiteten im gleichen Monat beim Zivilstandsamt V._____ gemeinsam ein Ehevorbereitungsverfahren ein (MI-act. 50 f.).