Darin wird der Gesuchsgegner unter anderem verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft nicht ohne schriftliche Zustimmung des kantonalen Sozialdienstes zu wechseln, die Gemeinde nicht ohne schriftliche Zustimmung der neuen Gemeinde zu wechseln und sich an der ihm zugewiesenen Adresse zur Verfügung zu halten, sodass ihm Postsendungen und sonstige Mitteilungen zugestellt werden können. Das Merkblatt enthielt den Hinweis, dass eine Verletzung der darin genannten Pflichten zur Anordnung einer Ausschaffungshaft führen könne (MI-act. 38).