Am 7. Oktober 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 30 ff.), worauf ihm gleichentags durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Formular "Merkblatt für dem Kanton Aargau zugewiesene Asylsuchende" ausgehändigt wurde. Darin wird der Gesuchsgegner unter anderem verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft nicht ohne schriftliche Zustimmung des kantonalen Sozialdienstes zu wechseln, die Gemeinde nicht ohne schriftliche Zustimmung der neuen Gemeinde zu wechseln und sich an der ihm zugewiesenen Adresse zur Verfügung zu halten, sodass ihm Postsendungen und sonstige Mitteilungen zugestellt werden können.