Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.48 / dh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Feusier Rechtspraktikant Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Alexia Altunkapan, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner B._____, von der Türkei z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Obertorplatz 7, Postfach 557, 4310 Rheinfelden Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 8. Juni 2022 illegal in die Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 5). Am 7. Oktober 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 30 ff.), worauf ihm gleichentags durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Formular "Merkblatt für dem Kanton Aargau zugewiesene Asylsuchende" ausgehändigt wurde. Darin wird der Gesuchsgegner unter anderem verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft nicht ohne schriftliche Zustimmung des kantonalen Sozialdienstes zu wechseln, die Gemeinde nicht ohne schriftliche Zustimmung der neuen Gemeinde zu wechseln und sich an der ihm zugewiesenen Adresse zur Verfügung zu halten, sodass ihm Postsendungen und sonstige Mitteilungen zugestellt werden können. Das Merkblatt enthielt den Hinweis, dass eine Verletzung der darin genannten Pflichten zur Anordnung einer Ausschaffungshaft führen könne (MI-act. 38). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 41 ff.). Am 25. Januar 2023 erhob der Gesuchsgegner gegen die Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (MI-act. 49) und der Gesuchsgegner und seine Verlobte, C._____, leiteten im gleichen Monat beim Zivilstandsamt V._____ gemeinsam ein Ehevorbereitungsverfahren ein (MI-act. 50 f.). Mit Entscheid vom 8. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht, dass bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens betreffend Asylstatus des Gesuchsgegners derselbe in der Schweiz verweilen dürfe (MI-act. 52 ff.). Am 19. Juni 2023 verfügte das Zivilstandsamt V._____, dass die Eheschliessung des Gesuchsgegners mit seiner Verlobten wegen Scheinehe verweigert wird, wogegen der Gesuchsgegner beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Beschwerde einreichte (MI-act. 91). Mit Entscheid vom 28. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen -3- den Ablehnungsentscheid des SEM ab, womit sowohl der Ablehnungs- als auch der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchsen (MI- act. 62 ff.). Am 11. November 2023 reichte der Gesuchsgegner beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat ein (MI-act. 103). Am 14. Dezember 2023 versuchte der Gesuchsgegner vergebens, sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde W._____ im Kanton Bern anzumelden, um bei seiner Verlobten zu leben. Das MIKA wurde über diesen Sachverhalt, einschliesslich der aktuellen Adresse der Verlobten, telefonisch in Kenntnis gesetzt (MI-act. 84). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 wurde der Gesuchsgegner vom MIKA zu einem Ausreisegespräch auf den 11. Januar 2024 vorgeladen (MI- act. 85 f.). Der Gesuchsgegner blieb diesem Ausreisegespräch unentschuldigt fern, da er vom 20. Dezember 2023 bis zum 23. Februar 2024 ohne entsprechende Abmeldung bei seiner Verlobten in W._____ verweilte und ihm die Vorladung nicht ordentlich zugestellt werden konnte (MI-act. 102, Protokoll S. 4, act. 26). Mit Schreiben vom 4. März 2024 informierte der Migrationsdienst des Kantons Bern den Gesuchsgegner, dass sein Gesuch um Vorbereitung der Heirat formlos sistiert werde, da sein Beschwerdeverfahren betreffend die Frage der Scheinehe hängig sei (MI-act. 103). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 21. Mai 2024 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA zu Protokoll, er wolle nicht aus der Schweiz ausreisen (MI-act. 120 ff.). B. Anschliessend an das Ausreisegespräch vom 21. Mai 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 125 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 21. Mai 2024, 16.20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 20. August 2024, 12.00 Uhr, angeordnet. -4- 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. Noch während dem Gesuchsgegner die Haftanordnung eröffnet wurde, versuchte dieser zu entweichen, konnte aber durch anwesende Beamte der Kantonspolizei Aargau festgehalten werden (MI-act. 145). C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 8, act. 36). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 9, act. 37): 1. Es sei die Verfügung des Gesuchstellers vom 21. Mai 2024 betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft über den Gesuchsgegner B._____ aufzuheben und es sei der Gesuchsgegner aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. 2. Es sei die Bestellung des amtlichen Rechtsvertreters für den Gesuchsgegner zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). -5- 2. Im vorliegenden Fall wurde dem Gesuchsgegner am 21. Mai 2024 im Anschluss an ein Ausreisegespräch das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt. In der Folge wurde er nach Eröffnung der Haftanordnung um 16.20 Uhr inhaftiert. Die mündliche Verhandlung begann am 23. Mai 2024, 11.10 Uhr; das Urteil wurde um 12.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn gleichzeitig aus der Schweiz weg (MI-act. 41 ff.). Dieser Entscheid ist am 28. November 2023 rechtskräftig geworden (MI-act. 62 ff.). Es liegt somit ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -6- Im vorliegenden Fall sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Die Identität des Gesuchsgegners steht fest, da dem MIKA eine Kopie des Reisepasses des Gesuchsgegners vorliegt (MI-act. 58). Gemäss Eingabe der Vertreterin des MIKA anlässlich der heutigen Verhandlung befindet sich der originale Reisepass des Gesuchsgegners beim Zivilstandsamt V._____ (act. 38). Weiter liess die Vertreterin des MIKA verlauten, dass regelmässig Flugverbindungen in die Türkei bestünden und jederzeit ein Flug gebucht werden könne (Protokoll S. 7, act. 29). Auf entsprechende Nachfrage des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners hin gab die Vertreterin des MIKA zudem an, es sollte spätestens bis Ende der Woche vom 27. Mai 2024 möglich sein, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument zu beschaffen, sollte sein Reisepass wider Erwarten nicht beschaffbar sein (Protokoll S. 7 f., act. 29 f.). Damit stehen dem Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als -7- Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt, hätte die Schweiz gemäss Ausreisefrist des SEM spätestens am 15. Dezember 2023 verlassen müssen (MI-act. 110). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 21. Mai 2024, des gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs sowie an der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz freiwillig in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 120 ff., 125 ff., Protokoll S. 2, 6, act. 24, 28). In dieser konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Seine Untertauchensgefahr unterstrich der Gesuchsgegner zudem mit seinem Fluchtversuch, welchen er anlässlich der Hafteröffnung vom 21. Mai 2024 beging (MI-act. 145, Protokoll S. 6 f., act. 28 f.). Ein solches Verhalten dient einzig dazu, sich der drohenden Ausschaffungshaft entziehen zu wollen und zeugt von einer besonderen Renitenz gegenüber behördlichen Anordnungen. Entgegen dem Einwand seines Rechtsvertreters ist nicht relevant, wie dieses Verhalten strafrechtlich zu qualifizieren ist. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner, entgegen der ihm auferlegten Pflicht, nicht dafür besorgt war, dass ihm jederzeit Post zugestellt werden kann (MI-act. 38, Protokoll S. 4, act. 26). Auch dieses Verhalten deutet im konkreten Fall auf eine Untertauchensgefahr hin. Ob der Aufenthalt des Gesuchsgegners bei seiner Freundin bereits als Untertauchen zu qualifizieren ist, ist fraglich, kann aber offengelassen werden. Immerhin war dem MIKA der Aufenthalt des Gesuchsgegners offenbar bekannt (Protokoll S. 5, act. 27). Nach dem Gesagten steht im vorliegenden Fall fest, dass der Gesuchsgegner insbesondere aufgrund seiner Weigerung, die Schweiz zu verlassen und mit seinem wiederholt gegen behördliche Anordnungen gerichteten Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf -8- direktem Weg freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 8, act. 30). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner sich bis zuletzt mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 121, 126, Protokoll S. 2, 6, act. 24, 28) und mit seinem Verhalten, insbesondere dem Fluchtversuch vom 21. Mai 2024 (MI-act. 145), keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9- 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 21. Mai 2024 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 20. August 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. - 10 - 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Roland Metzger, Rechtsanwalt, Rheinfelden, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 23. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Feusier