3.3. Da die vom MIKA vorgebrachten Haftgründe der Untertauchensgefahr und der ernsthaften Bedrohung und der Gefährdung an Leib und Leben nicht bestätigt werden können und das MIKA darüber hinaus keine weiteren Haftgründe aufführt und solche auch nicht erkennbar sind, liegt kein Haftgrund vor. 4. Unter diesen Umständen kann die Haftanordnung aufgrund des fehlenden Haftgrunds nicht bestätigt werden, weshalb sich die Prüfung der restlichen Voraussetzungen erübrigt. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.