Die psychische Erkrankung wurde während des stationären Klinikaufenthalts therapiert und dem Gesuchsgegner eine Depotmedikation verabreicht. Es ist davon auszugehen, dass die Klinik der PDAG den Gesuchsgegner nicht aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen hätte, wenn von ihm im Zeitpunkt der Entlassung eine Fremdgefährdung ausgegangen wäre. Zudem sind seit seiner Entlassung keine auffälligen Verhaltensweisen aktenkundig.