Weiter ist zu berücksichtigen, dass beim Gesuchsgegner nach seiner Einweisung in die Klinik der PDAG mittels fürsorgerischer Unterbringung eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. vorne lit. A). Es ist aufgrund der vorliegenden Akten sehr wahrscheinlich, dass das auffällige Verhalten des Gesuchsgegners auf dessen psychische Erkrankung zurückzuführen ist und nicht – wie das MIKA in seiner Argumentation unterstellt – auf eine radikale religiöse Haltung. Die psychische Erkrankung wurde während des stationären Klinikaufenthalts therapiert und dem Gesuchsgegner eine Depotmedikation verabreicht.