Dem Mitbewohner D._____ dessen Mobiltelefon weggenommen und das Gerät erst auf wiederholtes Insistieren dem anwesenden Betreuungspersonal ausgehändigt. Dabei für den Mobiltelefoneigentümer Unverständliches auf Arabisch herumgeschrien. Sodann weinend in arabischer Sprache gebetet und in bruchstückhaftem Englisch in Bezug auf den Geschädigten erwähnt "This no good man, no telephon", wobei aus den Gesamtumständen abgeleitet wurde, dass dabei dessen Religion gemeint war und somit zumindest versucht worden ist, den Mobiltelefoneigentümer zu einem Konvertieren zu einem "richtigen Moslem" zu nötigen.