nicht ersichtlich, dass (und weshalb) sich Personen dadurch und durch das Erkunden nach ihrer Religion ernsthaft bedroht gefühlt hätten. Dass der Gesuchsgegner diesbezüglich eine Liste führen sollte, lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Im Gegenteil führte die Sichtung der beim Gesuchsgegner sichergestellten Notizen keine solche Liste zu Tage (vgl. vorne lit. A). Dass der Gesuchsgegner dem anderen Asylbewohner dessen Mobiltelefon schliesslich zwecks Nötigung zum Konvertieren zum Islam weggenommen haben soll, erweist sich anhand der Akten als reine Interpretation. Dem Polizeirapport vom 18. April 2024 ist zu entnehmen (MI-act. 78, Hervorhebung hinzugefügt):