Zwar beurteilte das ZMG betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung den dringenden Tatverdacht nicht, da sich gestützt darauf eine Untersuchungshaft (ohnehin) als unverhältnismässig erwiesen hätte, wies aber darauf hin, dass die Strafbarkeit des entsprechenden Verhaltens "sehr fraglich" erscheine (MI-act. 43). Betreffend die Schreckung der Bevölkerung hielt das Haftgericht fest, "dass der Ausruf "Allahu akbar" – während eines Gebets! – oder eine missionarische Haltung/Betätigung [nicht] zu einer Tatbeständlichkeit i.S.v. Art. 258 StGB führe" (MI-act. 44) und folgerte, dass ein dringender Tatverdacht im Sinne dieser Strafnorm "offensichtlich nicht erfüllt sei" (ebd.).