Der Entscheid des ZMG vom 16. Februar 2024, mit welchem die Untersuchungshaft des Gesuchsgegners abgelehnt worden ist (siehe vorne lit. A), spricht diesbezüglich eine deutliche Sprache: Zwar beurteilte das ZMG betreffend den Vorwurf der versuchten Nötigung den dringenden Tatverdacht nicht, da sich gestützt darauf eine Untersuchungshaft (ohnehin) als unverhältnismässig erwiesen hätte, wies aber darauf hin, dass die Strafbarkeit des entsprechenden Verhaltens "sehr fraglich" erscheine (MI-act. 43).