Diese dem Gesuchsgegner vorgeworfenen Verhaltensweisen bilden (zumindest teilweise) Gegenstand eines Strafverfahrens. Wie unter Erwägung II/3.2.1 hiervor dargetan, genügt dieser Umstand allein entgegen den Ausführungen des MIKA auch bei der Bedrohung und der Gefährdung an Leib und Leben nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG nicht ohne Weiteres für die Begründung des Haftgrundes. Vielmehr ist die Ernsthaftigkeit der Bedrohung bzw. die Erheblichkeit der Gefährdung im Einzelfall zu prüfen. Der Entscheid des ZMG vom 16. Februar 2024, mit welchem die Untersuchungshaft des Gesuchsgegners abgelehnt worden ist (siehe vorne lit.