3.2.2. Das MIKA bringt vor, der Gesuchsgegner habe andere Personen ernsthaft bedroht und werde deshalb strafrechtlich verfolgt. Relevant sei einzig, dass - 10 - der Gesuchsgegner strafrechtlich verfolgt werde, eine Gesamtwürdigung hinsichtlich des Ausgangs des Strafverfahrens sei nicht vorgenommen worden (Protokoll S. 5, act. 33).