Delikte mit Bagatellcharakter reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw. 4.3). Der Haftgrund entfällt, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ebenfalls entfällt der Haftgrund, wenn das Strafverfahren eingestellt oder bei einem Antragsdelikt der Strafantrag zurückgezogen wird (ANDREAS ZÜND, a.a.O, N. 11 zu Art. 75 AIG).