O, N. 11 zu Art. 75 AIG). Die verlangte Ernsthaftigkeit der Bedrohung bzw. die erhebliche Gefährdung an Leib und Leben muss im Einzelfall geprüft werden, auch wenn der Gesetzgeber vermutungsweise davon ausgeht, dass, wer straffällig geworden ist, eher dazu neigt, sich allgemein den behördlichen Anordnungen zu widersetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019, Erw. 3.2). Delikte mit Bagatellcharakter reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_293/2012 vom 18. April 2021, Erw.