3.2. 3.2.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung zudem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG, wonach eine Person in Haft genommen werden kann, wenn sie andere Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt wurde. Vom Haftgrund erfasst werden namentlich die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und – teilweise – gegen die sexuelle Integrität (ANDREAS ZÜND, a.a.O, N. 11 zu Art. 75 AIG).