Das MIKA begründet die Untertauchensgefahr weiter mit dem Gesamtverhalten des Gesuchsgegners, mit welchem er gezeigt habe, nicht zur Kooperation bereit zu sein, namentlich durch die Weigerung, mit nicht-musli- mischen Polizeibeamten zu kooperieren (Protokoll S. 5, act. 33). Dass sich der Gesuchsgegner weigerte, mit Nicht-Muslimen zu kooperieren, ist angesichts seiner psychiatrischen Diagnose zu relativieren, zumal der Verlaufsbericht der PDAG vom 3. Mai 2024 festhält, er präsentiere sich "psychisch stabiler und kooperativer" (MI-act. 151) und auch die Polizei anlässlich ihrer Einsätze von März 2024 angab, er habe sich kooperativ verhalten (MIact. 107, 112 sowie sinngemäss MI-act.