Jedoch wurde ihm vorher nie die Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Ausreisebereitschaft zu äussern bzw. wurde er gar nicht konkret danach gefragt. Damit kann aus dem Zeitpunkt der entsprechenden Äusserung nicht geschlossen werden, es handle sich lediglich um eine Schutzbehauptung. Dass der Gesuchsgegner während seines Klinikaufenthalts gegenüber einem Mitarbeiter des SEM offenbar angegeben haben soll, nicht freiwillig ausreisen zu wollen (MI-act. 85, 116), ändert daran nichts, darf eine entsprechende Erklärung dem Betroffenen doch nicht zum Nachteil gereichen, solange noch ein Asylverfahren hängig ist (ANDREAS ZÜND, a.a.O., N. 7 zu Art. 76 AIG mit weiterem Hinweis).