3.1.2. Das MIKA vertritt die Ansicht, die Untertauchensgefahr sei dadurch erstellt, dass der Gesuchsgegner seine Ausreisebereitschaft erst angesichts der drohenden Haft, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Vorbereitungshaft vom 13. Mai 2024, signalisiert habe (MI-act. 177). Dem kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass der Gesuchsgegner erst nach Haftandrohung angab, sein Asylgesuch zurückziehen und die Schweiz freiwillig verlassen zu wollen. Jedoch wurde ihm vorher nie die Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Ausreisebereitschaft zu äussern bzw. wurde er gar nicht konkret danach gefragt.