2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -7- Der Gesuchsgegner wurde am 14. Mai 2024 durch das MIKA aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen (MI-act. 163 ff.). Diese Verfügung wurde ihm gleichentags eröffnet (MI-act. 166 f.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.