In der Nacht vom 8. auf den 9. März 2024 wurde der Gesuchsgegner erneut in Polizeigewahrsam genommen, nachdem er sich in der Asylunterkunft X._____ auffällig verhalten hatte. Er soll dem Sicherheitsdienst in der -4- Asylunterkunft drei Messer abgegeben haben, habe im Freien schlafen wollen und sich zu seiner Verteidigung einer Schaufel behändigt. Ausserdem habe er mit einer leeren Giesskanne so getan, als würde er den Boden vor der Asylunterkunft reinigen (MI-act. 107 ff.). Die Kantonspolizei Aargau entliess den Gesuchsgegner in derselben Nacht wieder und brachte ihn zurück in die Asylunterkunft (MI-act. 110).