Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (nachfolgend: ZMG) den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Untersuchungshaft ab (MI-act. 42 ff.). Betreffend die versuchte Nötigung liess das ZMG die Bejahung des dringenden Tatverdachts offen, nachdem sich eine Haft gestützt auf das geschilderte Verhalten als unverhältnismässig erweisen würde. Betreffend die Schreckung der Bevölkerung wurde der dringende Tatverdacht verneint. Der Gesuchsgegner wurde entsprechend am 16. Februar 2024 aus der Haft entlassen und in der Asylunterkunft X._____ untergebracht (MIact. 80).