Am 13. Februar 2024 ging bei der Regionalpolizei W._____ ein Notruf ein, ausgehend von der Zentrumsleiterin der Asylunterkunft W._____. Gemäss deren Angaben habe sich der Gesuchsgegner auffällig verhalten, indem er bei der Asylunterkunft vor dem benachbarten Schulhaus lauthals gebetet und dabei mehrmals "Allahu akbar" geschrien habe (MI-act. 35). Gemäss Rapport der Regionalpolizei W._____ vom 13. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner durch die ausgerückte Polizei in betender Stellung festgestellt und angesprochen. Er habe die Polizei aber nicht beachtet und weiter gebetet. Später habe er angegeben, er führe keine Konversation mit Nicht- Muslimen.