24, 29). Da Italien seit Dezember 2022 keine Asylsuchenden, für die es gemäss Dublin-Abkommen zuständig wäre, übernimmt, erklärte sich schliesslich die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Gesuchsgegner zuständig (MI-act. 94). Mit Zuweisungsentscheid vom 4. Januar 2024 wies das SEM den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 30). In der Folge wurde er in der Asylunterkunft W._____ untergebracht (MI-act. 34 ff.).