Der Gesuchsgegner hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, nicht mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, namentlich seine richtigen Personalien nicht anzugeben, keine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen und nie nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 430 ff.). Des Weiteren weigerte sich der Gesuchsgegner im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 30. April 2024 nach der Beantwortung von zwei Fragen weitere Aussagen zu machen (MI-act. 467 ff.). Bis dato weigert sich der Gesuchsgegner für die Beschaffung eines Reisepapiers notwendige (korrekte) Informationen offenzulegen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.