5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 30. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Juli 2024, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.