5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner vom 17. September 2023 bis 15. März 2024 in Ausschaffungshaft. Während 27 Tagen, vom 16. März 2024 bis zum 11. April 2024, war die Haft unterbrochen, ehe der Gesuchsgegner per 12. April 2024 in Durchsetzungshaft genommen wurde. Der Gesuchsgegner befand sich damit bereits während fünf Monaten und 29 Tagen in Ausschaffungshaft, als er in Durchsetzungshaft genommen wurde. Die sechsmonatige Frist endete damit am 12. April 2024 und die Haft kann längstens bis zum 12. April 2025 verlängert werden.