Da der Gesuchsgegner nach dem Gesagten in absehbarer Zeit nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden kann, bestehen nach wie vor keine Vollzugsperspektiven, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner dazu bewegen könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.