Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.4), ist angesichts dessen, dass gemäss Angaben des Gesuchsgegners sowohl sämtliche von ihm bis dato angegebenen Personalien als auch die eingereichten Unterlagen falsch sind und der Gesuchsgegner die Mitwirkung weiterhin verweigert, weder von einer positiven Antwort der algerischen Behörden auf die hängigen Identitätsanfragen noch von der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments auszugehen.