2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 15. April 2024 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 (MI-act. 172 ff.) eine rechtskräftige Landesverweisung gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2024.30, Erw. II/2.2; MIact. 456). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. -7-