2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. Mai 2024 bestätigt (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2024 [WPR.2024.30]; MI-act. 449 ff.). Am 30. April 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 bestätigte der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der -6- angeordneten Haftverlängerung verzichtet werde (act. 15 ff.). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft.