D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 7. Mai 2024, 9.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 9 ff.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte innert Frist eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.): 1. Die Verlängerung der Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen.