Werde keine mündliche Verhandlung beantragt, habe der Gesuchsgegner Gelegenheit, bis zum 7. Mai 2024, 9.00 Uhr, eine Stellungnahme zur Haftverlängerung einzureichen (act. 9 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 bestätigte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, dass auf die Durchführung einer -5- mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichtet werde (act. 15).