C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs liess der Gesuchsgegner insbesondere die Frage, ob er eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Haftverlängerung wolle, unbeantwortet (MIact. 468). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners deshalb aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis zum 3. Mai 2024, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung beantrage. Werde keine mündliche Verhandlung beantragt, habe der Gesuchsgegner Gelegenheit, bis zum 7. Mai 2024, 9.00 Uhr, eine Stellungnahme zur Haftverlängerung einzureichen (act. 9 ff.).