B. Am 30. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner und im Beisein des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video-Telefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport zum MIKA verweigert hatte (MI-act. 467 ff.). Der Gesuchsgegner beantwortete lediglich die ersten drei Fragen und verweigerte anschliessend die weitere Aussage. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.; MI-act. 481): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, verlängert.