Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2024.42 / dh / sp ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 7. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber Gerichtsschreiberin Peter Rechtspraktikant Hausmann Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1 Gesuchsgegner A._____, von Algerien z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 109). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab (MI-act. 91 ff.). Zwischen September 2022 und April 2023 wurde der Gesuchsgegner mehrfach (jugend-)strafrechtlich verurteilt (MI-act. 35 ff., 84 ff., 182 ff.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 wurde er wegen Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für acht Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Die ab dem 22. Februar 2023 andauernde Unter- suchungshaft wurde mit dem Tag des Urteils als Sicherheitshaft fortgeführt (MI-act. 127 ff., 154 ff., 184 f.). Am 17. Mai 2023 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifikation des Gesuchsgegners und bei der Papierbeschaffung (MI-act. 160). Am 31. Mai 2023 übermittelte das SEM dem algerischen Konsul im Rahmen eines Sammelantrags auch betreffend den Gesuchsgegner einen Identifizierungsantrag (MI-act. 161 f., 171). Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 teilte das MIKA dem Gesuchsgegner mit, es beabsichtige, ihn auf den Termin der Haftentlassung aus der Schweiz nach Algerien auszuschaffen, forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen und gab ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, bis am 20. Juli 2023 Aufschubgründe im Sinne von Art. 66d StGB geltend zu machen (MI-act. 187 f.). Hierzu nahm der Gesuchsgegner nicht Stellung (MI-act. 234). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 29. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner per 7. Juli 2023 unter der Voraussetzung der unmittelbar an die Entlassung anschliessenden kontrollierten Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 190 ff.). Gemäss einem offenbar persönlich verfassten Schreiben des Gesuchsgegners an den zuständigen Mitarbeiter des MIKA, eingegangen beim MIKA am 6. Juli 2023, wollte dieser nicht bedingt entlassen werden, sondern die gesamte Strafe bis zum 17. September 2023 absitzen (MI-act. 193). -3- Anlässlich eines Telefongesprächs vom 12. Juli 2023 teilte der Gesuchs- gegner dem MIKA mit, er wolle freiwillig in sein Heimatland zurückkehren, verfüge jedoch über keine Reise- oder Identitätspapiere (MI-act. 194). Am 13. Juli 2023 unterzeichnete der Gesuchsgegner eine persönliche Erklärung (Freiwilligkeitserklärung), in welcher er unter der Identität B._____, geb. tt.mm.jjjj, den Wunsch äusserte, möglichst rasch nach Algerien zurückkehren zu wollen (MI-act. 197). Der Erklärung sind Angaben zu seinem Geburtsort, seinen Eltern und seinem Wohnort in Algerien zu entnehmen. Am 24. Juli 2023 übermittelte die Schwester des Gesuchsgegners dem MIKA eine Kopie des Geburtsscheins des Gesuchsgegners sowie mutmasslich ein Familienbüchlein (MI-act. 204 ff.). Das MIKA leitete die Dokumente umgehend dem SEM weiter (MI-act. 205 f., 210), welches dem algerischen Konsulat gleichentags unter der Identität B._____, geb. tt.mm.jjjj und unter Beilage der erhaltenen Unterlagen eine neue Identifizierungsanfrage unterbreitete (MI-act. 217 ff.). Am 11. und 21. August 2023 teilte der Gesuchsgegner dem MIKA telefonisch mit, er habe seine Meinung geändert und sei nicht mehr zur Ausreise nach Algerien bereit (MI-act. 211, 216). Am 13. September 2023 verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegen den Gesuchsgegner eine dreimonatige Aus- schaffungshaft, beginnend ab Entlassung aus dem Strafvollzug (MI- act. 233 ff.). Am 17. September 2023 wurde der Gesuchsgegner aus dem Strafvollzug entlassen und in Ausschaffungshaft versetzt. Die Ausschaffungshaft wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zweifach bestätigt, letztmals bis zum 16. März 2024 (WPR.2023.80 [MI-act. 256 ff.], WPR.2023.103 [MI-act. 304 f., 314 ff.]). Eine Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate lehnte der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. März 2024 mangels konkreter Vollzugsaussichten und wegen Verletzung des Übermassverbotes ab (WPR.2024.24 [MI-act. 402 ff.]), nachdem seitens der algerischen Behörden seit mittlerweile über sechs Monaten keine Antwort auf die Identifizierungsanfrage eingegangen war und das SEM nicht darlegen konnte, innert welcher Frist mit einer Antwort gerechnet werden könne. Der Gesuchsgegner wurde am 15. März 20024 aus der Ausschaffungshaft entlassen und unmittelbar von der Kantonspolizei Zürich festgenommen, -4- welche ihn den Behörden Basel-Stadt übergab, die ihn jugendstrafrechtlich zur Verhaftung ausgeschrieben hatten (MI-act. 400 f., 399). Am 19. März 2024 teilte das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner sich bis zum 12. April 2024 in Basel-Stadt im Strafvollzug befinde (MI-act. 416). Auf An trag des MIKA wurde der Gesuchsgegner nach Vollzugsende am 12. April 2024 direkt dem Kanton Aargau zugeführt (MI-act. 416 ff.). Am 12. April 2024 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 15. April 2024 bis zum 11. Mai 2024, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2024.30 [MI-act. 449 ff.]). B. Am 30. April 2024 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner und im Beisein des Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft via Video-Telefonie, nachdem der Gesuchsgegner den Einstieg und Transport zum MIKA verweigert hatte (MI-act. 467 ff.). Der Gesuchsgegner beantwortete lediglich die ersten drei Fragen und verweigerte anschliessend die weitere Aussage. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1 ff.; MI-act. 481): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs liess der Gesuchsgegner insbesondere die Frage, ob er eine mündliche Verhand- lung zur Überprüfung der Haftverlängerung wolle, unbeantwortet (MI- act. 468). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners deshalb aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht bis zum 3. Mai 2024, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung beantrage. Werde keine mündliche Verhandlung beantragt, habe der Gesuchsgegner Gelegenheit, bis zum 7. Mai 2024, 9.00 Uhr, eine Stellungnahme zur Haftverlängerung einzureichen (act. 9 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 bestätigte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, dass auf die Durchführung einer -5- mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft verzichtet werde (act. 15). D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde die Anordnung der Haftverlängerung samt den migrationsamtlichen Akten dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 7. Mai 2024, 9.00 Uhr (Eingang) zugestellt (act. 9 ff.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte innert Frist eine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.): 1. Die Verlängerung der Durchsetzungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richter- lichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundes- gerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 11. Mai 2024 bestätigt (Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 15. April 2024 [WPR.2024.30]; MI-act. 449 ff.). Am 30. April 2024 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 bestätigte der amtliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der -6- angeordneten Haftverlängerung verzichtet werde (act. 15 ff.). Die heutige Überprüfung erfolgt daher ohne Befragung des Gesuchsgegners, gestützt auf die Akten, und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MSG; SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. No- vember 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchs- gegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise sowie Identität zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungs- haft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise und Preisgabe seiner Identität zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid oder eine rechtskräftige Landesverweisung vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 15. April 2024 festgestellt wurde, liegt mit dem Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Mai 2023 (MI-act. 172 ff.) eine rechtskräftige Landes- verweisung gegen den Gesuchsgegner vor (WPR.2024.30, Erw. II/2.2; MI- act. 456). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. -7- Wie bereits im Urteil vom 15. April 2024 festgestellt wurde, hat der Gesuchsgegner die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen lassen (WPR.2024.30, Erw. II/2.3; MI-act. 456). 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits im Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 15. April 2024 festgehalten wurde, ist auch diese Voraussetzung erfüllt. So gab der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 zu Protokoll, die von ihm bis dato angegebenen Personalien würden nicht stimmen. Er gebe doch nicht seine richtige Identität an, damit man ihn dann zurückschicken könne. Er werde die gesamten 18 Monate im Gefängnis gewesen sein, ohne dass das MIKA ein Resultat erhalten werde. Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht mehr davon auszugehen, dass die bei den algerischen Behörden hängigen Identitätsanfragen positiv beantwortet werden und zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments führen werden. Das MIKA hatte dem Gesuchsgeg- ner anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 denn auch konkret dargelegt, welche Handlungen von ihm zur Identifizierung und zur Papierbeschaffung erwartet werden. Es liegt somit am Gesuchsgegner, die Reisepapierbeschaffung durch Einreichung von Dokumenten oder Kontakt- aufnahme mit seiner Heimatvertretung voranzutreiben. Zumindest hat er seine Mitwirkung durch die Angabe seiner korrekten Personalien anzu- zeigen (WPR.2024.30, Erw. II/2.4, MI-act. 457). Daran hat sich bis zum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. So verweigerte der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. April 2024 erneut, bei der Papierbeschaffung und seiner Identifizierung mitzuwirken. Nach der Beantwortung zweier Fragen verweigerte der Ge- suchsgegner weitere Aussagen zu machen. Was der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners in der Stellungnahme vom 6. Mai 2024 dagegen ein- wendet, verfängt nicht. Erneut macht er geltend, dass der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und die Personalien B._____ korrekt seien. Hierzu wurde bereits mit Urteil vom 15. April 2024 festgehalten, dass diesen Ausführungen angesichts der explizit anders lautenden Angaben des Gesuchsgegners selbst nicht gefolgt werden kann (WPR.2024.30, Erw. II/2.4, MI-act. 457). Ob es sich hierbei in der Tat um eine Trotzreaktion des Gesuchsgegners handle, wie der Rechtsvertreter vorbringt, ist schliesslich irrelevant. So machte der Gesuchsgegner auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 30. April 2024 keine Angaben zu seinen (korrekten) Personalien, womit seine diesbezüglich bereits gemachten Angaben weiterhin fraglich sind. Ohne eine entsprechende Mitwirkung des Gesuchsgegners ist daher -8- nicht davon auszugehen, dass das MIKA bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) Reisepapiere erhältlich machen kann. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Landesverweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie dargelegt (siehe vorne Erw. II/2.4), ist angesichts dessen, dass gemäss Angaben des Gesuchsgegners sowohl sämtliche von ihm bis dato angegebenen Personalien als auch die eingereichten Unterlagen falsch sind und der Gesuchsgegner die Mitwirkung weiterhin verweigert, weder von einer positiven Antwort der algerischen Behörden auf die hängigen Identitätsanfragen noch von der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments auszugehen. Ein anderer Anhaltspunkt zur Identifi- zierung des Gesuchsgegners ist nicht ersichtlich. Da der Gesuchsgegner nach dem Gesagten in absehbarer Zeit nicht gegen seinen Willen ausgeschafft werden kann, bestehen nach wie vor keine Vollzugsperspektiven, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme den Gesuchsgegner dazu bewegen könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung -9- auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner vom 17. September 2023 bis 15. März 2024 in Ausschaffungshaft. Während 27 Tagen, vom 16. März 2024 bis zum 11. April 2024, war die Haft unterbrochen, ehe der Gesuchsgegner per 12. April 2024 in Durchsetzungshaft genommen wurde. Der Gesuchsgegner befand sich damit bereits während fünf Monaten und 29 Tagen in Ausschaffungshaft, als er in Durchsetzungshaft genommen wurde. Die sechsmonatige Frist endete damit am 12. April 2024 und die Haft kann längstens bis zum 12. April 2025 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 30. April 2024 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 11. Juli 2024, an. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 12. April 2024 ausgeführt, nicht mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, namentlich seine richtigen Personalien nicht anzugeben, keine Freiwillig- keitserklärung zu unterzeichnen und nie nach Algerien zurückzukehren (MI-act. 430 ff.). Des Weiteren weigerte sich der Gesuchsgegner im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 30. April 2024 nach der Beant- wortung von zwei Fragen weitere Aussagen zu machen (MI-act. 467 ff.). Bis dato weigert sich der Gesuchsgegner für die Beschaffung eines Reisepapiers notwendige (korrekte) Informationen offenzulegen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzu- zeigen, seine richtigen Personalien anzugeben, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken und damit die Durchsetzungshaft zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA - 10 - entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhält- nisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftver- längerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Eine Verletzung des Übermass- verbotes, wie der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners in seiner Stellung- nahme vom 6. Mai 2024 vorbringt, fällt vorliegend angesichts dessen, dass der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchs- gegners abhängig ist, ausser Betracht. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 15. April 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.30 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. - 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 30. April 2024 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 11. Juli 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der mit Urteil vom 15. April 2024 bestätigte amtliche Rechtsvertreter, lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2024.30 einreichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 7. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: J. Huber Peter